#041: „Folglich ist kein Fehlverhalten vom Fahrzeugführer ersichtlich“

Ein Autofahrer überholt im Gegenverkehr einen Radfahrer und kommt einem Einsender auf einer schmalen Straße gefährlich nahe. Das Video landet bei der Polizei. Die Antwort lässt sprachlos zurück.


Es ist eine Szene, die sich täglich auf deutschen Straßen abspielt — und doch macht sie immer wieder fassungslos. Ein Pkw kommt dem Einsender des Videos entgegen und überholt dabei gleichzeitig einen Radfahrer zu eng. Was auf den ersten Blick wie eine knappe, aber vielleicht noch tolerierbare Situation wirken könnte, ist bei näherer Betrachtung eindeutig: Es war schlicht kein Platz vorhanden, um dieses Manöver regelkonform durchzuführen.

Der Einsender dokumentierte den Vorfall per Video und erstattete Anzeige bei der Verkehrspolizeiinspektion Stuttgart. Die Antwort, die er Monate später erhielt, dürfte für viele Verkehrsteilnehmer kaum zu fassen sein.

Die Behörde dreht die Argumentation also um: Nicht der Autofahrer, der im Gegenverkehr einen zu eng Radfahrer überholte, steht im Fokus — sondern der Einsender selbst. Er sei zu weit in der Mitte gefahren und hätte dem Entgegenkommenden Vorrang lassen müssen, weil auf seiner Seite Fahrzeuge parkten.

Dabei übersieht — oder ignoriert — die Polizei den entscheidenden Punkt: Das Rechtsfahrgebot schützt vor Kollisionen, enthebt einen Fahrer aber nicht vom gesetzlich vorgeschriebenen Überholabstand von mindestens 1,50 m zu Radfahrenden (§ 5 Abs. 4 StVO). Wer diesen Abstand nicht einhalten kann, darf schlicht nicht überholen — unabhängig davon, wo der Gegenverkehr fährt oder ob überhaupt Gegenverkehr entgegen kommt.

Hinzu kommt die Frage der Wartepflicht: Ja, bei beidseitig parkenden Fahrzeugen kann Wartepflicht entstehen. Aber diese Pflicht gilt für beide Richtungen, wenn die Fahrbahn faktisch einspurig ist. Wenn der Gegenverkehr bereits ein Überholmanöver eingeleitet hat und dazu den Gegenfahrstreifen beansprucht, ist es absurd, dem entgegenkommenden Fahrer vorzuhalten, er hätte noch weiter rechts fahren müssen.

§ 5 Abs. 4 StVO: Überholen ist verboten, wenn der nötige Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern — insbesondere Radfahrenden (mind. 1,50 m) — nicht eingehalten werden kann. Kein ausreichender Platz vorhanden → kein Überholen. Punkt.

Eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen den Autofahrer werde laut Bescheid nicht erstattet. Der Einsender bleibt mit einem Schreiben zurück, das ihm implizit das eigene Fehlverhalten vorwirft — obwohl er derjenige war, dem ein überholendes Fahrzeug gefährlich nahe kam.

Dieser Fall steht exemplarisch für ein strukturelles Problem: Wenn Videos mit klaren Situationen eingereicht werden und Behörden systematisch die Perspektive des Gefährdenden einnehmen, verlieren Radfahrende das Vertrauen darin, dass Anzeigen irgendetwas bewirken. Und das, obwohl Videomaterial als Beweismittel ausdrücklich zugelassen ist.

Wenn Behörden die Perspektive des Gefährdenden einnehmen, verlieren Radfahrende das Vertrauen, dass Anzeigen irgendetwas bewirken.

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5 Kommentare

  1. wuhletalradler

    @Holger ich befürchte die schlafen super, weil diesen Schmarn wirklich glauben.
    Ich sage nur Polizeistatistik 2024 in Berlin, die war auch gottlos und wurde gerne dann auch noch falsch zitiert, weil sie so geil ins Narrative passte, die von 2025? Hat komischerweise nicht ansatzweise die Aufmerksamkeit bekommen und ich spreche hier vom ÖRR und nicht der Hasspresse.
    Man lese sich die Unfallberichte durch die sind zu 90% sprachlich absolut unangemessen.


  2. wuhletalradler

    Also was soll man da noch sagen.
    Ich bin fassungslos!
    Der Verfasser dieses Schreibens sollte wegen Gefährdung des Rechtsfriedens aus dem Dienst entfernt werden.
    Entweder er ist böswillig oder unfähig.
    Nochmal zum Mitschreiben, der Einsender fährt mit nichten mittig. Er fährt da wo er laut Gerichten fahren muss, um nicht teilschuldig gemacht zu werden wenn er eine Tür in die Fresse bekommt.(Was auch schon lächerlich ist)
    Aber nun ist zu mittig? Immer so wie man es braucht so funktioniert ein funktionierender Rechtsstaat nicht.


  3. Martin

    … Genügend Platz auf ihrer rechten Seite, ohne ein parkendes Auto zu beschädigen.

    Autotüren können sich jederzeit öffnen. Daher war die Fahrt „möglichst weit rechts“ und somit kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.


  4. Tim

    Wenn man sich bei der Polizei beschwert, wendet sich die Polizei gerne gegen einen selbst.

    Hier in Bochum hat sich der ADFC darüber beschwert, dass es effektiv gar keine Kontrollen von KFZ hinsichtlich Überholabständen, Radwegparken & co gibt.

    Reaktion der Polizei:
    Pressemeldung, dass man die Radfahrer jetzt mal genauer kontrollieren werde. Denn Hauptursache für Radunfälle wäre Fehlverhalten der Radfahrer, was zu Alleinunfällen führe.

    Dumm nur, dass Alleinunfälle fast immer auf Infrastrukturmängel der Radwege zurückzuführen sind.

    Autojustiz.


  5. Holger

    Wie können die Leute die sowas entscheiden noch ruhig schlafen.


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