#033: Eng überholen – »Ist doch nichts passiert.«

📅 Mai 2025   🏛️ Amtsanwaltschaft Berlin   💬 1 Kommentare Kommentar schreiben

Ein smart-Fahrer überholt zu eng und will sich dann keiner Schuld bewusst sein, und versucht sich als das Opfer darzustellen.


Am 15. Mai 2025 um 08:51 Uhr befuhr ich die Prinzenstraße in Berlin in südlicher Richtung, als ich von einem silbernen Smart viel zu eng und zudem unnötiger weise überholt wurde.

Das Überholmanöver war so knapp, dass ich bedrängt und gefährdet wurde. Ich sprach den Fahrer anschließend auf sein Verhalten an. Er gab den Vorfall zwar zu – mit den Worten „War doch nicht mit Absicht“ –, versuchte ihn aber gleichzeitig zu verharmlosen „Ist doch nichts passiert“.

Im weiteren Verlauf des Gesprächs reagierte er zunehmend aggressiv, beleidigte mich als „krank im Kopf“ und sah sich selbst als Opfer der Situation.

Als ich mich schließlich wieder von seinem Fahrzeug entfernte, rief er mir noch die Beleidigung „Flachwichser“ hinterher.

Ich habe den Vorfall angezeigt – wegen eines Verstoßes gegen § 5 Absatz 4 StVO (Überholen mit unzureichendem Seitenabstand) sowie wegen Beleidigung nach § 185 StGB.

Solche Situationen sind leider kein Einzelfall. Sie zeigen, wie gefährlich es werden kann, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern beim Überholen von Radfahrenden ignoriert wird – und wie schnell Rücksichtslosigkeit in offene Aggression umschlägt. Ich wünsche mir, dass solche Vorfälle ernster genommen werden und zu einem besseren Miteinander im Straßenverkehr führen.

Die Anzeige wurde dann an die Amtsanwaltschaft in Berlin übermittelt.

Im Schreiben vom 8. Oktober wurde mir dann mitgeteilt, das trotz Täterbeschreibung und Foto des Täters niemand ermittelt werden konnte.

Das Bild zeigt ein Schreiben der Amtsanwaltschaft Berlin. Es handelt sich um die Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Beleidigung eingestellt wurde, da es nicht gelungen ist, einen Täter zu ermitteln. Der Fahrzeughalter konnte nicht ermittelt werden. Der Brief enthält den Hinweis, dass das Verfahren wieder aufgenommen werden kann, wenn sich innerhalb der Verjährungsfrist neue Anhaltspunkte ergeben. Er enthält außerdem Kontaktinformationen und Öffnungszeiten der Amtsanwaltschaft.
ℹ️ Bitte beachte, dass die gemeldeten Fälle nicht vollumfänglich überprüft werden können. Es liegt außerhalb meiner Möglichkeiten, die Richtigkeit aller Informationen zu verifizieren.

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Eine Antwort

  1. Wolfgang

    Wie kommentierte neulich noch jemand auf Youtube zu einem anderen Clip: »Das ist ein typisches „mir doch scheißegal wie das klappen soll“ in der Verkehrsplanung.«

    Man könnte auch sagen: einen Hirnschiss auf die Straße fabriziert.

    Die VvW zur StVO sind eindeutig: »Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. (VwV-StVO, „Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“, Rnr. 12, S. 5)« – Da steht nichts von „in Einbahnstraßen kann diese Breite halbiert werden.“

    Selbst in den – veralteten – Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) heißt es zu „Breite“ im Kapitel 3.2 „Schutzstreifen“: »Die Breite des zwischen Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m und bei hohen Verkehrsstärken besser 5,00 m betragen.« Hier steht sogar nicht: „Fahrbahnbreite inklusive Schutzstreifen“. Da steht etwas von „Breite zwischen den Schutzstreifen“.

    Welches kranke Hirn kommt dann auf die Idee, innerhalb schmaler Fahrbahnen mit 2,25 m bis 2,50 m Restbreite einen Schutzstreifen auf die Fahrbahn zu malen?

    Aber wie das so ist: Als Verkehrsteilnehmer muss man jeden einzelnen dieser kranken Streifen wegklagen und kann dies auch verfahrensrechtlich nur, wenn man davon weniger als ein Jahr lang Kenntnis hat.

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