Es ist eine Szene, die sich täglich auf deutschen Straßen abspielt — und doch macht sie immer wieder fassungslos. Ein Pkw kommt dem Einsender des Videos entgegen und überholt dabei gleichzeitig einen Radfahrer zu eng. Was auf den ersten Blick wie eine knappe, aber vielleicht noch tolerierbare Situation wirken könnte, ist bei näherer Betrachtung eindeutig: Es war schlicht kein Platz vorhanden, um dieses Manöver regelkonform durchzuführen.
Der Einsender dokumentierte den Vorfall per Video und erstattete Anzeige bei der Verkehrspolizeiinspektion Stuttgart. Die Antwort, die er Monate später erhielt, dürfte für viele Verkehrsteilnehmer kaum zu fassen sein.

Die Behörde dreht die Argumentation also um: Nicht der Autofahrer, der im Gegenverkehr einen zu eng Radfahrer überholte, steht im Fokus — sondern der Einsender selbst. Er sei zu weit in der Mitte gefahren und hätte dem Entgegenkommenden Vorrang lassen müssen, weil auf seiner Seite Fahrzeuge parkten.
Dabei übersieht — oder ignoriert — die Polizei den entscheidenden Punkt: Das Rechtsfahrgebot schützt vor Kollisionen, enthebt einen Fahrer aber nicht vom gesetzlich vorgeschriebenen Überholabstand von mindestens 1,50 m zu Radfahrenden (§ 5 Abs. 4 StVO). Wer diesen Abstand nicht einhalten kann, darf schlicht nicht überholen — unabhängig davon, wo der Gegenverkehr fährt oder ob überhaupt Gegenverkehr entgegen kommt.
Hinzu kommt die Frage der Wartepflicht: Ja, bei beidseitig parkenden Fahrzeugen kann Wartepflicht entstehen. Aber diese Pflicht gilt für beide Richtungen, wenn die Fahrbahn faktisch einspurig ist. Wenn der Gegenverkehr bereits ein Überholmanöver eingeleitet hat und dazu den Gegenfahrstreifen beansprucht, ist es absurd, dem entgegenkommenden Fahrer vorzuhalten, er hätte noch weiter rechts fahren müssen.
§ 5 Abs. 4 StVO: Überholen ist verboten, wenn der nötige Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern — insbesondere Radfahrenden (mind. 1,50 m) — nicht eingehalten werden kann. Kein ausreichender Platz vorhanden → kein Überholen. Punkt.
Eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen den Autofahrer werde laut Bescheid nicht erstattet. Der Einsender bleibt mit einem Schreiben zurück, das ihm implizit das eigene Fehlverhalten vorwirft — obwohl er derjenige war, dem ein überholendes Fahrzeug gefährlich nahe kam.
Dieser Fall steht exemplarisch für ein strukturelles Problem: Wenn Videos mit klaren Situationen eingereicht werden und Behörden systematisch die Perspektive des Gefährdenden einnehmen, verlieren Radfahrende das Vertrauen darin, dass Anzeigen irgendetwas bewirken. Und das, obwohl Videomaterial als Beweismittel ausdrücklich zugelassen ist.
Wenn Behörden die Perspektive des Gefährdenden einnehmen, verlieren Radfahrende das Vertrauen, dass Anzeigen irgendetwas bewirken.
