#042: „Erheblichkeitsschwelle einer Nötigung ist nicht überschritten“

Der Vorfall Ein Radfahrer ist nach der Arbeit auf dem Heimweg und fährt die Schützenstraße in Herten Richtung Norden. Einen Radweg gibt es nicht. Mehrere Autofahrende haben gewartet und ihn anschließend ordentlich überholt. Der Fahrer eines dunklen Kia sieht das anders und zieht mit deutlich zu geringem Abstand vorbei. Ein Stück weiter staut sich der…


Der Vorfall

Ein Radfahrer ist nach der Arbeit auf dem Heimweg und fährt die Schützenstraße in Herten Richtung Norden. Einen Radweg gibt es nicht. Mehrere Autofahrende haben gewartet und ihn anschließend ordentlich überholt. Der Fahrer eines dunklen Kia sieht das anders und zieht mit deutlich zu geringem Abstand vorbei.

Ein Stück weiter staut sich der Verkehr, und der Radfahrer schließt wieder zu dem Wagen auf. Er spricht den Fahrer an. Der fragt zurück, ob er das Rechtsfahrgebot kenne, und empfiehlt, weiter rechts zu fahren, dann gäbe es das Problem nicht. Der Radfahrer fährt bereits an der Kante der Abwassergullys. Weiter rechts gibt es nur noch den Gully selbst. Er kündigt an, den Vorfall anzuzeigen, falls der Abstand mit Absicht gewählt wurde. Er tut es.

Der Verlauf

Die Online-Anzeige wurde am 14.04.2025 gestellt. Wenige Tage später kam ein Zeugenbefragungsbogen, der ausgefüllt zurückgeschickt wurde. Im August 2025 rief die örtliche Polizei an: Die Staatsanwaltschaft wollte wissen, ob der Radfahrer den Fahrer wiedererkennt.

Bei der Wahllichtbildvorlage am 26.08.2025 erkannte er ihn mit einem sehr guten Gefühl wieder, die Beamtin nahm das zu Protokoll. Danach: Stille. Am 14.09.2026 lag ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Bochum im Briefkasten, datiert auf den 27.01.2026. Also über 8 Monate später als datiert auf dem Brief.

Der Inhalt in einem Satz: Das Verfahren wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wörtlich heißt es: „Eine Straftat liegt nicht vor. Die Erheblichkeitsschwelle einer Nötigung im Straßenverkehr ist nicht überschritten.“

Was daran bemerkenswert ist

Zunächst die Post. Ein Schreiben mit Datum vom 27.01.2026, das erst am 14.09.2026 ankommt, hat entweder einen sehr langen Weg hinter sich oder einen sehr gemütlichen Schreibtisch.

Dann der Aufwand. Die Polizei ermittelt den Fahrer, die Staatsanwaltschaft lässt eine Wahllichtbildvorlage durchführen, also Termin, Bildreihe, Protokoll. Am Ende steht ein Zweizeiler, der sich auch ohne all das hätte schreiben lassen. Man kann das so lesen, dass erst ermittelt wurde, um dann festzustellen, dass die Ermittlung nichts ändert. Man kann es auch freundlicher lesen: Die Identifizierung war nötig, um den Fahrer überhaupt zu kennen, und die rechtliche Bewertung kam danach. Beide Lesarten laden nicht dazu ein, bei der nächsten Anzeige zuversichtlicher zu sein.

Und schließlich der Maßstab. Innerorts gilt beim Überholen von Radfahrenden ein Mindestabstand von 1,5 Metern (§ 5 Abs. 4 StVO). Ob er unterschritten wurde, wird in dem Schreiben mit keinem Wort geprüft. Es geht nur um die Frage, ob eine Straftat vorliegt, und die wird verneint. Die anschließende Belehrung des Autofahrers, der Radfahrer möge doch bitte in den Gully fahren, taucht ebenfalls nicht auf.

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