#040: „Die Verletzungen sind relativ gering“

📅 Oktober 2025   🏛️ Staatsanwaltschaft Düsseldorf
7 Kommentare zu #040: „Die Verletzungen sind relativ gering“

Ein Radfahrer wird auf dem Heimweg von der Arbeit von einem unaufmerksamen Autofahrer angefahren – doch die Justiz stellt das Verfahren ein. Warum die Verletzung eines Verkehrsteilnehmers und die Flucht des Täters offenbar nicht schwerwiegend genug sind, um strafrechtlich verfolgt zu werden.


Der Vorfall

Am frühen Nachmittag des 8. Oktobers 2025 war der Betroffene mit einem voll beladenen Lastenrad (65 kg Cateringessen) unterwegs. An einer Stelle, an der er täglich vorbeifährt, kam ihm ein PKW entgegen. Der Radfahrer hielt bewusst etwa einen Meter Abstand zu den parkenden Autos, um „Dooring“-Unfällen auszuweichen.

Doch statt eine breite Lücke zu nutzen, fuhr der Autofahrer ungebremst weiter – so nah, dass der Außenspiegel des Autos den linken Arm des Radfahrers oberhalb des Handgelenks traf.

Durch den Aufprall wurde der Arm des Radfahrers ruckartig nach hinten gezogen, was zu einem schweren Rückfall seines Impingement-Syndroms in der linken Schulter führte. Trotz sofortiger Vollbremsung und dem Loslassen des Lenkers konnte er den Zusammenstoß nicht vermeiden. Der Autofahrer fuhr ohne anzuhalten weiter.

Die Reaktion der Behörden

Der Betroffene alarmierte die Polizei, die nach längerer Wartezeit eintraf. Die Beamten zeigten sich überrascht, dass es Dashcam-Aufnahmen von Fahrrädern gibt – und dass ein Autofahrer nach einem solchen Vorfall einfach weiterfahren ist. Das Video wurde sichergestellt und an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf übergeben.

Doch nach fast drei Monaten erhielt der Radfahrer den Bescheid: Das Verfahren wurde eingestellt. Die Begründung:

„Die Beschuldigte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die verursachten Verletzungen sind relativ gering.“

Die Staatsanwaltschaft verwies den Fall an die Verwaltungsbehörde – zivilrechtliche Ansprüche blieben unberührt.

Warum das nicht akzeptabel ist

  1. Flucht nach einem Unfall: Der Autofahrer entfernte sich unaufgefordert vom Unfallort – ein klarer Verstoß gegen § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Doch selbst dies rechtfertigt laut Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung.
  2. Verharmlosung der Verletzungen: Die körperlichen Folgen für den Radfahrer waren erheblichem Leidensdruck verbunden: Wochenlange Schmerzen, eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, erneute Physiotherapie und Arbeitsbelastung unter Schmerzmitteln. Dass dies als „relativ gering“ eingestuft wird, ist eine Bagatellisierung von Verkehrssicherheit.
  3. Systematische Ignoranz: Die Einstellung wegen „fehlendem öffentlichen Interesse“ signalisiert: Verletzungen von Radfahrenden werden nicht ernst genommen. Selbst bei Vorliegen von Videobeweisen und klarer Fahrlässigkeit wird auf eine strafrechtliche Aufarbeitung verzichtet.
  4. Kosten bleiben beim Opfer: Der Betroffene bleibt neben den Schmerzen auf den Kosten für Arztbesuche und Physiotherapie (156 €) sitzen.

Verkehrssicherheit ist kein Luxus

Dieser Fall zeigt erneut: Solange Behörden und Justiz gefährliche Vorfälle im Straßenverkehr nicht konsequent verfolgen, bleibt die körperliche Unversehrtheit von Radfahrenden zweitrangig. Die Begründung „kein öffentliches Interesse“ ist eine Bankrotterklärung für den Schutz vulnerabler Verkehrsteilnehmender.

ⓘ Bitte beachte, dass die gemeldeten Fälle nicht vollumfänglich überprüft werden können. Es liegt außerhalb meiner Möglichkeiten, die Richtigkeit aller Informationen zu verifizieren.

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7 Kommentare

  1. Noch ein anderer Betroffener

    Zitat: „Wenn sich die Bußgeldstelle jetzt auch noch etwas Zeit lässt, ist auch die OWi verjährt.“

    Genau aus diesem Grund mache ich Anzeigen sowohl bei der Polizei/StA (Strafantrag) als auch bei der zuständigen Bußgeldstelle (Bußgeldkatalog).

    Die Staatsanwaltschaften an Rhein/Ruhr/Wupper sind offenbar so überlastet, dass man schon mal einen Zeugen als Beschuldigten im EInstellungsbescheid wiederfindet. Grässlich.

    In einem Fall hatte ich als Zeuge Anzeige erstattet, nachdem ein Busfahrer beim Abbiegen einen vorrangigen Radfahrer im Gegenverkehr um ein Haar umgesemmelt hat. Nur weil der Radfahrer am Leben hing und auswich, ging die Sache noch gut. Der Busfahrer fuhr unbeeindruckt weiter. Ebenso unbeeindruckt kam nach einem Jahr(!) die Einstellung durch die StA mit dem Hinweis, der Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Dienstpläne kennt man offenbar nicht.


  2. Elli

    Lasst mich raten was passieren wird.

    „Die Beschuldigte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.“

    Und so lange Fälle mit solch einer Begründung nicht weiter verfolgt werden wird die Fahrerin auch bei zukünftigen Fällen keine Strafe zu befürchten haben.
    Weil: Sie ist ja noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.

    Diese Logik.


  3. Florian Hanebüchen

    Das Signal, was von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (mit Zustimmung des Amtsgerichts) ausgeht, ist ziemlich klar: Ihr seid Autofahrer? Ihr könnt mit Radfahrern machen, was ihr wollt! Wir decken euch in jedem Fall.

    Besonders pikant: Man hat fast drei Monate gewartet. Wenn sich die Bußgeldstelle jetzt auch noch etwas Zeit lässt, ist auch die OWi verjährt.


  4. Der Däne Mark

    2 Optionen:

    1. Autofahrerin hat Radfahrer nicht gesehen, den Aufprall nicht bemerkt und das Schreien des Radfahrers nicht gehört.
    Dann: Führerschein weg! Wer blind und taub ist sollte kein Kfz führen.

    2. Autofahrerin hat das mit Absicht gemacht als Erziehungsmaßnahme („fahr gefälligst weiter rechts“).
    Dann: Führerschein weg! Wer absichtlich Leute anfährt und sein Auto als Waffe benutzt sollte kein Kfz führen.

    ….ach wie schön, dass die Strafverfolgung eine weitere Option gefunden hat:
    War nur ein Radfahrer und Auto hat nix wronges gemaked


  5. WuhletalRadler

    Achja vergessen, die Argumentation von noch nicht in Erscheinung getreten ist auch lächerlich. Ist er ja dank dem Ignorieren ja auch weiterhin nicht. Danke für nichts!
    Ich hoffe der Staatsanwalt übernimmt die Verantwortung, falls der Fahrer mal jemanden killt…


  6. WuhletalRadler

    Ich verstehe es wie immer nicht,
    hier sind mehrere Dinge passiert die nicht passieren dürfen alleine das Abhauen nach dem Unfall ohne Anzuhalten.
    Lieber Staatsanwalt Ihre Begründung ist dermaßen lächerlich, Sie sollten sich einen neuen Job suchen, jeder der so seinen Job macht würde innerhalb von Wochen gefeuert werden.
    Es ist Ihr Job Straftaten zu verfolgen (wenn Sie kein Bock darauf haben, dann suchen Sie sich einen anderen Beruf).
    Das es keine schlimmeren Verletzungen nach Ihrer Definition gab, schön sind sie eigentlich Arzt im Zweitberuf? Woher nehmen sie die Weisheit (dazu noch per Ferndiagnose?), darüber zu Urteilen? Das sollte man den Profis überlassen, DANKE!
    Ich bezweifel, dass das Verhalten des Autofahrers sich bei einer gravierenden Verletzung oder gar dem Tod geändert hätte.
    Ein solches Verhalten MUSS VERFOLGT WERDEN! Da lasse ich nicht mit mir diskutieren.


  7. Ein anderer Betroffener

    Komisch, wenn aufgrund bescheuerter Infrastrzktur (1,50m breiter Radweg auf den Gehweg gepinselt, in beide Richtungen benutzungspflichtig, aber in „richtiger“ Richtung nicht erkennbar) Radfahrer frontal zusammenstoßen, wird noch wg. § 229 StGB gegen den/die Unfallbeteiligten ermittelt.


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