#039: Gefährlich aber nicht rücksichtslos!?

📅 Juli 2025   🏛️ Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe
2 Kommentare zu #039: Gefährlich aber nicht rücksichtslos!?

Der Straßenverkehr lebt vom gegenseitigen Vertrauen: Vertrauen darauf, dass alle Verkehrsteilnehmer:innen die Regeln einhalten, aufmerksam sind und im Zweifel Rücksicht nehmen.


Doch was passiert, wenn dieses Vertrauen missbraucht wird – und selbst handfeste Beweise wie Videoaufnahmen nicht ausreichen, um gefährliches Fehlverhalten zu ahnden?

Der Fall: Video vs. Aussage

Im Juli 2025 wurde ein Radfahrer in Itzehoe durch das Fehlverhalten einer Autofahrerin gefährdet. Die Autofahrerin bog nach rechts ab, ohne auf den Radfahrer zu achten, der sich auf dem Radweg befand. Der Radfahrer filmte den Vorfall und erstattete Anzeige.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein – mit der Begründung, dass die erforderliche Sicherheit für eine Verurteilung nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) nicht gegeben sei. Als Begründung diente die Aussage der Beschuldigten, sie habe in den Spiegel geschaut und den Schulterblick durchgeführt. Ihr Beifahrer – gleichzeitig ihr Ehemann – bestätigte diese Aussage.

Das Problem: Ein Video, das den Vorfall dokumentiert, wurde als weniger glaubhaft eingestuft als die subjektiven Erinnerungen der Beschuldigten und ihres nicht-neutralen Zeugen.

Warum zählen nicht immer Beweise?

Nach § 170 Abs. 2 StPO wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Doch was zählt als „hinreichend“? Im Straßenverkehr kommt es oft auf Aussagen gegen Aussagen an. Selbst wenn ein Video vorliegt, kann die Interpretation des Geschehens variieren – besonders, wenn die Beschuldigten eine plausible Gegenversion liefern.

Zeugenaussagen sind im deutschen Rechtssystem zentral. Doch wie neutral sind Zeugen, wenn sie emotional oder persönlich mit der beschuldigten Person verbunden sind? Im vorliegenden Fall war der einzige Zeuge der Ehemann der Beschuldigten. Die Frage, ob seine Aussage als objektiv gelten kann, bleibt offen.

§ 315c StGB verlangt den Nachweis einer konkreten Gefährdung. Selbst wenn ein Verkehrsteilnehmer:innen gefährdet wurde, reicht dies nicht immer aus – besonders, wenn die Beschuldigten behaupten, alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen zu haben.

Psychologische Aspekte: Warum erinnern wir uns falsch?

Menschen sind keine perfekten Zeugen. Studien zeigen, dass Erinnerungen verzerrt, unvollständig oder sogar falsch sein können – besonders unter Stress. Im Straßenverkehr, wo alles innerhalb von Sekunden passiert, ist die Gefahr von Fehleinschätzungen hoch. Doch wenn subjektive Erinnerungen über objektive Beweise gestellt werden, entsteht ein Rechtsvakuum, das gefährliches Verhalten begünstigt.

Praktische Konsequenzen: Was bedeutet das für die Verkehrssicherheit?

Viele Verkehrsteilnehmer:innen setzen auf Dashcams, um im Ernstfall Beweise zu haben. Doch wie der Fall zeigt, sind Videos kein Garant für Gerechtigkeit. Die Rechtsprechung muss klären, wie solche Aufnahmen gewichtet werden – besonders, wenn sie im Widerspruch zu Aussagen stehen.

Statt sich auf die Ahndung von Verstößen zu verlassen, sollte der Fokus auf Prävention liegen:

  • Verkehrserziehung: Regelmäßige Schulungen zu Schulterblick, Toter Winkel und Rücksichtnahme.
  • Technische Lösungen: Abbiegeassistenten in LKWs und Bussen, die Radfahrer:innen und Fußgänger:innen erkennen.
  • Kampagnen: Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen von Fehlverhalten – und die moralische Verantwortung im Straßenverkehr.

Es braucht eine einheitliche Linie, wie Videoaufnahmen und Zeugenaussagen im Straßenverkehr gewichtet werden. Wenn subjektive Erinnerungen objektive Beweise übertrumpfen, leidet das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit.

Fazit: Verkehrssicherheit braucht Vertrauen – und klare Regeln

Der Fall aus Itzehoe ist kein Einzelfall. Er zeigt, wie schwer es ist, Gerechtigkeit im Straßenverkehr herzustellen – selbst mit Beweisen. Solange subjektive Aussagen über objektive Dokumentationen gestellt werden, bleibt ein Rechtsrisiko, das gefährliches Verhalten begünstigt.

Die Frage ist:

  • Wie können wir sicherstellen, dass Beweise im Straßenverkehr fair gewertet werden?
  • Braucht es strengere Regeln für die Beweisführung in Verkehrsdelikten?
  • Und wie können wir das Vertrauen zwischen Verkehrsteilnehmer:innen stärken – bevor es zum Unfall kommt?
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2 Kommentare

  1. Wuhletalradler

    Ich weiß nicht was mich fassungsloser macht, die Uneinsichtigkeit der Fahrerin, das Lügen des Beifahrers oder die Staatsanwaltschaft die das dann so glaubt.
    Bei der Begründung ein neuer Livehack einfach mit geschlossenen Augen fahren, dann kann man immer sagen ich habe geguckt und es nicht gesehen…
    Was braucht man den noch, man macht schon die Arbeit der Verkehrsaufsichtsbehörden und liefert perfekte Beweise und selbst dann heißt es nö, ja danke für exakt gar nichts.


  2. Arno Nym

    Betrachten wir mal die Definition für den § 315c StGB aus AG Tiergarten, Beschluss vom 29.04.2008 – (412 Ds) 1 Ju Js 2155/07 (71/08): „Falsches Überholen i. S. d. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB liegt demzufolge auch nur dann vor, wenn dem verkehrswidrigen Überholvorgang ein besonderes Maß an Gefährlichkeit innewohnt, insbesondere etwa deshalb, weil andere Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Überholvorgang nicht rechnen müssen…“

    Weiter brauchen wir gar nicht zu lesen. Denn offensichtlich müssen Radfahrer stets damit rechnen, von überholenden Kraftfahrern beim Überholen bzw. anschließendem Abbiegen geschnitten und/oder mit geringem Abstand überholt zu werden.

    Was mir im Schrieb der StA fehlt ist der sonst übliche Hinweis auf das strafrechtliche Privatklageverfahren. Das der Geschädigte natürlich aus eigener Kasse vorschießen darf.


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