Der Unfall
Am 4. November 2025 fuhr ein Radfahrer in Enkesen ortsauswärts fuhr bildete sich durch geparkte Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn eine Engstelle. Der Radfahrer befuhr diese Engstelle rechtmäßig auf seinem Fahrstreifen.
Zur gleichen Zeit näherte sich ein entgegenkommendes Wohnmobil, das von einem Anwohner der Straße gefahren wurde. Das Wohnmobil wechselte auf den Fahrstreifen des Radfahrers und befuhr die Engstelle – mit konstant etwa 30 km/h, mittig auf dessen Fahrstreifen. Der Radfahrer war zu diesem Zeitpunkt bereits im Sichtfeld des Wohnmobilfahrers.
Trotz starken Abbremsens und eines Ausweichversuchs nach rechts – soweit dies ohne in den straßenbegleitenden Graben zu geraten möglich war – schlug der Außenspiegel des Wohnmobils gegen die linke Schulter des Radfahrers. Ein Teil des Spiegels fiel zu Boden, der Spiegel klappte ein.
Verhalten nach dem Unfall
Die beiden Insassen des Wohnmobils – ein älterer Herr am Steuer und seine Beifahrerin – wiesen dem Radfahrer unmittelbar die alleinige Schuld zu. Ihre Begründung: Ein Radfahrer müsse grundsätzlich warten, auch wenn das Hindernis auf der Gegenfahrbahn liege. Auf Wunsch des Unfallgegners wurde die Polizei gerufen. Ein Beamter baute den heruntergefallenen Spiegelteil wieder zusammen, stellte keinen Sachschaden fest und die Polizisten verließen die Unfallstelle, ohne weitere Maßnahmen einzuleiten.

Der Radfahrer erlitt eine Schulterprellung links, die bei Druckbelastung – etwa beim Liegen auf der linken Körperseite – für rund drei Tage schmerzhaft war.
Die Stellungnahme des Radfahrers
In seiner handschriftlichen Zeugenaussage gegenüber dem Verkehrskommissariat Soest schilderte der Radfahrer den Sachverhalt detailliert. Aus seiner Erklärung vom 9. Dezember 2025:
„Beim Befahren der Engstelle war ich für den Wohnmobilfahrer sichtbar, da er schon früh auf meine Spur gewechselt war. Da ich die Engstelle zuerst erreichte und zudem Vorrang besaß, beschleunigte ich – im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme – noch, um die Wartezeit für den Wohnmobilfahrer zu reduzieren. Ich befand mich zu diesem Zeitpunkt etwa mittig in der Engstelle und ging davon aus, dass der Wohnmobilfahrer seine Geschwindigkeit reduzieren und teilweise auf seine Spur zurückschwenken wird.“



Er ergänzte: Selbst ein vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand hätte einen Zusammenstoß nicht verhindern können, ohne in den Graben zu geraten. Zum Vorsatz führte er aus, dass das Verhalten nach dem Unfall – insbesondere das schimpfende Bestehen darauf, keinen Fehler gemacht zu haben – auf vorsätzliches Handeln hinweise.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Mit Bescheid vom 9. Februar 2026 (StPO § 170 Abs. 2) teilte die Staatsanwaltschaft Arnsberg mit, das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung einzustellen. Zur Begründung hieß es: Die vor Ort anwesenden Polizeibeamten hätten keine eindeutige Verursacherzuweisung treffen können, da beide Seiten sich gegenseitig beschuldigten und nicht festgestellt werden konnte, wer zuerst in die Engstelle eingefahren sei. Hinzu komme, dass das Wohnmobil in Engstellen grundsätzlich nicht so wendig sei wie ein PKW oder ein Fahrrad.


Die Behörde verwies darauf, dass bei dem geschilderten Sachverhalt lediglich Delikte in Betracht kämen, die nach § 374 StPO im Wege der Privatklage verfolgt werden müssten – grundsätzlich erst nach einem Sühneversuch vor einer Schiedsperson. Eine öffentliche Anklage scheide aus (§ 376 StPO), da die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit sei und der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der Beteiligten hinaus nicht gestört werde.
Einordnung
Der Fall wirft eine im Straßenverkehr häufig auftretende Frage auf: Wer hat Vorrang in einer durch geparkte Fahrzeuge verursachten Engstelle? Nach § 6 StVO gilt: Wer in eine Engstelle einfährt, wo er einem Entgegenkommenden nicht ausweichen kann, muss so weit zurückbleiben, dass der Gegenverkehr passieren kann. Entscheidend ist dabei, wer zuerst eingefahren ist und wessen Seite das Hindernis verursacht. Im vorliegenden Fall stand das Hindernis auf der Seite des Wohnmobils – und der Radfahrer war nach eigener und plausibler Darstellung bereits in der Engstelle, als das Wohnmobil auf seine Spur wechselte.

Dass ausgerechnet die mangelnde Wendigkeit des Wohnmobils als teilweise entlastend gewertet wird, darf zumindest als diskussionswürdig gelten.
Körperverletzung im öffentlichen Raum – und trotzdem kein öffentliches Interesse?
Was in diesem Fall besonders fassungslos macht: Ein Mensch wird auf einer öffentlichen Straße von einem Fahrzeug getroffen, erleidet körperliche Verletzungen – und der Staat zieht sich zurück. Die Staatsanwaltschaft erklärt die Strafverfolgung schlicht zum Privatvergnügen des Opfers. Es soll gefälligst selbst klagen, selbst zahlen, selbst das Risiko tragen. Dabei ist fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Dass ausgerechnet hier – wo Zeugen fehlen, Machtverhältnisse ungleich sind und die Kosten einer Privatklage viele Betroffene schlicht abschrecken – das „öffentliche Interesse“ verneint wird, sendet ein verheerendes Signal: Wer als Radfahrer verletzt wird, ist auf sich allein gestellt. Die Botschaft an Autofahrer und erst recht an Wohnmobilfahrer könnte kaum deutlicher sein
