Ein schwarzes Auto, ein Radfahrer, eine Berührung mit dem rechten Außenspiegel – festgehalten auf Video. Und am Ende: die Einstellung des Strafverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung. Was wie eine juristische Fußnote klingt, ist in Wahrheit ein handfester Skandal.
Denn dieses Verfahren steht exemplarisch für ein strukturelles Problem im deutschen Verkehrsrecht: Der Schutz von Radfahrenden endet dort, wo die Karosserie beginnt.
Video lügt nicht – aber offenbar reicht es nicht
In dem vorliegenden Fall existiert ein Video, das zeigt, wie ein schwarzes Auto beim Überholen den Radfahrer mit dem rechten Außenspiegel berührt. Keine theoretische Gefährdung, kein „hätte passieren können“, sondern ein tatsächlicher Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Mensch.
Und trotzdem kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, das Verhalten sei zwar „verkehrswidrig“, aber nicht mit der nötigen Sicherheit als „rücksichtslos“ im Sinne des § 315c StGB nachweisbar. Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt, der Vorgang an die Verwaltungsbehörde abgegeben.
Übersetzt heißt das: Berühren ist nicht genug.
Rücksichtslosigkeit nur bei Totalschaden?
Die Begründung offenbart ein fatales Rechtsverständnis. Rücksichtslosigkeit wird so hoch gehängt, dass sie faktisch nur noch bei schweren Verletzungen oder Todesfällen anerkannt wird. Wer „nur“ zu eng überholt, wer „nur“ den Außenspiegel eines Autos als Waffe einsetzt, kommt strafrechtlich glimpflich davon.

Dabei ist gerade das enge Überholen eine der häufigsten und gefährlichsten Bedrohungen für Radfahrende im Alltag. Dass es „gut gegangen“ ist, liegt nicht an der Vorsicht des Autofahrers, sondern am Glück – oder an den Reflexen des Opfers.
Ein Rechtssystem, das erst reagiert, wenn jemand schwer verletzt oder tot ist, handelt nicht präventiv, sondern zynisch.
Das falsche Signal an alle Verkehrsteilnehmer
Die Einstellung des Verfahrens sendet ein verheerendes Signal:
- An Autofahrende: Solange nichts Schlimmes passiert, passiert euch nichts.
- An Radfahrende: Selbst ein belegter Kontakt reicht nicht für strafrechtlichen Schutz.
- An die Gesellschaft: Motorisierte Gewalt wird relativiert.
Dass Ordnungswidrigkeiten „von Amts wegen weiterverfolgt“ werden, wirkt da wie Hohn. Ein Bußgeld ersetzt keine strafrechtliche Klarstellung, dass der Körper eines Radfahrers kein akzeptabler Kollateralschaden ist.
Das eigentliche Problem: Normalisierte Gefährdung
Der Skandal ist nicht nur diese einzelne Entscheidung. Der Skandal ist, dass sie plausibel begründet werden kann, weil das System so gebaut ist. Straßenverkehrsgefährdung wird nicht aus der Perspektive der Gefährdeten bewertet, sondern aus der der Verursacher.
Wer im Auto sitzt, bekommt Zweifel, Interpretationsspielräume und mildernde Umstände.
Wer auf dem Rad sitzt, bekommt Glückwünsche, dass „nicht mehr passiert ist“.

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