#036: Angefahren beim Überholen – Wie der Staat gefährliches Verhalten verharmlost

📅 Juli 2023   🏛️ Staatsanwaltschaft Stuttgart   💬 3 Kommentare Kommentar schreiben

Ein beim Überholen angefahrener Radfahrer, ein Video als Beweis und dennoch die Einstellung des Strafverfahrens: Der Fall aus Stuttgart wirft grundsätzliche Fragen auf. Wie bewertet der Staat gefährliches Überholen – und ab wann gilt es überhaupt als ernsthafte Gefährdung?


Ein schwarzes Auto, ein Radfahrer, eine Berührung mit dem rechten Außenspiegel – festgehalten auf Video. Und am Ende: die Einstellung des Strafverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung. Was wie eine juristische Fußnote klingt, ist in Wahrheit ein handfester Skandal.

Denn dieses Verfahren steht exemplarisch für ein strukturelles Problem im deutschen Verkehrsrecht: Der Schutz von Radfahrenden endet dort, wo die Karosserie beginnt.

Video lügt nicht – aber offenbar reicht es nicht

In dem vorliegenden Fall existiert ein Video, das zeigt, wie ein schwarzes Auto beim Überholen den Radfahrer mit dem rechten Außenspiegel berührt. Keine theoretische Gefährdung, kein „hätte passieren können“, sondern ein tatsächlicher Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Mensch.

Und trotzdem kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, das Verhalten sei zwar „verkehrswidrig“, aber nicht mit der nötigen Sicherheit als „rücksichtslos“ im Sinne des § 315c StGB nachweisbar. Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt, der Vorgang an die Verwaltungsbehörde abgegeben.

Übersetzt heißt das: Berühren ist nicht genug.

Rücksichtslosigkeit nur bei Totalschaden?

Die Begründung offenbart ein fatales Rechtsverständnis. Rücksichtslosigkeit wird so hoch gehängt, dass sie faktisch nur noch bei schweren Verletzungen oder Todesfällen anerkannt wird. Wer „nur“ zu eng überholt, wer „nur“ den Außenspiegel eines Autos als Waffe einsetzt, kommt strafrechtlich glimpflich davon.

Das Bild zeigt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Es handelt sich um eine Mitteilung über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Das Verfahren wird jedoch gemäß § 43 OWIG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit(en) an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Das Schreiben enthält eine Begründung für die Einstellung des Strafverfahrens und weist darauf hin, dass zivilrechtliche Ansprüche durch die Entscheidung nicht berührt werden und dass Ordnungswidrigkeiten von Amts wegen von der Verwaltungsbehörde weiterverfolgt werden. Am Ende des Schreibens werden Informationen zum Datenschutz und die Kontaktdaten der Staatsanwaltschaft Stuttgart angegeben.

Dabei ist gerade das enge Überholen eine der häufigsten und gefährlichsten Bedrohungen für Radfahrende im Alltag. Dass es „gut gegangen“ ist, liegt nicht an der Vorsicht des Autofahrers, sondern am Glück – oder an den Reflexen des Opfers.

Ein Rechtssystem, das erst reagiert, wenn jemand schwer verletzt oder tot ist, handelt nicht präventiv, sondern zynisch.

Das falsche Signal an alle Verkehrsteilnehmer

Die Einstellung des Verfahrens sendet ein verheerendes Signal:

  • An Autofahrende: Solange nichts Schlimmes passiert, passiert euch nichts.
  • An Radfahrende: Selbst ein belegter Kontakt reicht nicht für strafrechtlichen Schutz.
  • An die Gesellschaft: Motorisierte Gewalt wird relativiert.

Dass Ordnungswidrigkeiten „von Amts wegen weiterverfolgt“ werden, wirkt da wie Hohn. Ein Bußgeld ersetzt keine strafrechtliche Klarstellung, dass der Körper eines Radfahrers kein akzeptabler Kollateralschaden ist.

Das eigentliche Problem: Normalisierte Gefährdung

Der Skandal ist nicht nur diese einzelne Entscheidung. Der Skandal ist, dass sie plausibel begründet werden kann, weil das System so gebaut ist. Straßenverkehrsgefährdung wird nicht aus der Perspektive der Gefährdeten bewertet, sondern aus der der Verursacher.

Wer im Auto sitzt, bekommt Zweifel, Interpretationsspielräume und mildernde Umstände.
Wer auf dem Rad sitzt, bekommt Glückwünsche, dass „nicht mehr passiert ist“.

ℹ️ Bitte beachte, dass die gemeldeten Fälle nicht vollumfänglich überprüft werden können. Es liegt außerhalb meiner Möglichkeiten, die Richtigkeit aller Informationen zu verifizieren.

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3 Antworten

  1. Gonzo

    Man könnte der Argumentation der Staatsanwaltschaft schon folgen, aber dann müsste wegen vorsätzlicher Gefährdung ermittelt werden.

  2. E.

    Also die Person im Auto hat sich grob verkehrswidrig verhalten, aber trotz Berührung nicht rücksichtslos? Das bekomme mal jemensch zusammen.

  3. WuhletalRadler

    Also die Stuttgarter Staatsamwalt ist echt hart.
    Wenn es dann mal zur Selbstjustiz kommt, wird es mich nicht wundern, aber genau sowas provoziert die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft, dann zeigt man das halt nicht an sondern regelt es selbst. Wie krank muss man sein um das zu wollen.
    Diese Verhalten macht mich fassungslos und tut mir leid für mich ist das Strafvereitelung im Amt und Klare Rechtsbeugung.
    Wäre es langsam nicht Ratsam eine Verfassungsbeschwerde zu versuchen? Das ist doch langsam klar erkennbar das die systematisch Staftaten mit dem KFZ von KFZ Nutzern bagatellisiert werden.
    Ich dachte wir leben in einem Rechtsstaat.

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