Ich habe eine etwas längere Story, die erst gestern final „eingestellt“ wurde. Die Polizei hat das gar nicht verfolgt, weil hier für Sie keine „Schwere“ erkennbar war. Diese hat das an das Ordnungsamt als OWV weitergegeben. Leider so spät, dass mit der üblichen Langsamkeit der Ämter der Vorgang verjährt war.

Die Anzeige
Hintergrundinfo: Es geht um eine für Kraftfahrzeuge gesperrte Straße (Anlieger frei), die so schmal ist, dass man nicht überholen kann. Diese Straße ist allerdings bei vielen Autofahrenden eine sehr beliebte Abkürzung.
Staatsanwaltschaft Pforzheim
ich erstatte Anzeige gegen den Fahrer des Fahrzeuges
XX-XX XXX
Nissan Geländewagen, weiß (siehe Anlage: Foto)Vorwurf:
Ich war am 19.06.2024 um 18:42 Uhr mit dem Fahrrad von der Kieselbronnerstraße kommend, Ri. Eisinger Landstraße „Unterm Wolfsberg“ unterwegs. (siehe Lageplan im Anhang)
Nach der Kreuzung zur Wolfsbergallee (siehe Pfeilmarkierung im Lageplan) hörte ich, wie ein Fahrzeug von hinten kam.
Diese Straße ist zu schmal, um mit ausreichendem Abstand zu überholen.
Ich hörte, wie das Fahrzeug mir sehr dicht auffuhr und im nächsten Moment hörte ich, wie das Fahrzeug mit 2 Rädern links neben der Straße fuhr, da das Abrollgeräusch der Räder sich entsprechend änderte.
Das Fahrzeug quetschte sich an mir vorbei, mit den linken Rädern neben der Fahrbahn, mit deutlich unter 50 cm Abstand, ich wäre fast gerammt worden.
Ich gab ein akustisches Warnsignal (Hupe).
Daraufhin macht der Fahrer direkt vor mit eine Vollbremsung und versuchte mich abzudrängen.
Ich überholte das Fahrzeug rechts, der Fahrer brüllte mich durch das rechte Seitenfester heraus an (unverständlich).
Ich fuhr unbeirrt weiter.
An der Einmündung zur Eisingerstraße hielt ich an der Stoppstelle an, um mir das Kennzeichen des Fahrzeuges zu notieren.
Der Fahrer hielt an, stieg aus, kam auf mich zugelaufen, brüllte mich an, fuchtelte mit den Händen rum, in bedrohlicher Manier, kam mit sehr nahe (siehe Foto, Schattenwurf).
Ich fühlte mich körperlich bedroht.
Er brüllte irgendwas in der Art, ich wäre vor ihm auf die Fahrbahn gezogen/gefahren.
Das stimmt nicht.
Ich befuhr die ganze Zeit die Fahrbahn geradeaus, also kein Abbiegevorgang, Anfahren oder sonst was.
Ich befuhr „unterm Wolfsberg“ geradeaus folgend mit Ziel WiHö via Sommerweg/Hachelallee.
Das könnte ich per GPS-Tracking belegen.
Ich bin mir nicht sicher, ob jemand mit so einem Verhalten geeignet ist, ein KFZ zu führen.
Ich fuhr mit dem Fahrrad mit ca. 0,5-1m Abstand zum Fahrbahnrand.
Ein Überholen auf dem oberen Teil der Straße ist mit korrektem Abstand, ohne Gefährdung nicht möglich.
Im unteren Bereich ist ein Überholen physikalisch nicht möglich. da die Fahrbahn kaum breiter als ein normales Fahrzeug ist.
Da es dort bergab geht, hatte ich ca. eine Geschwindigkeit 30-35 km/h, nach einigen 100 Metern fängt dann auch Tempo 30 an.
Zudem ist der Fahrer oben in „Unterm Wolfsberg“ eingefahren und unten in die Eisinger Landstraße Ri Eisingen abgebogen, ohne anzuhalten.Also ein Anliegen war für mich nicht erkennbar.
Vielen Dank und viele Grüße,
Xxxxxx xxxx
Antwort auf meine Nachfrage, 1. Juli 2024
Sehr geehrter XXXXXX,
ihr Anliegen wurde an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet.
Ich habe ihn darum gebeten, sich mit ihnen in Verbindung zu setzen.
Aufgrund dessen, das sich der Kollegen im Schichtdienst befindet, kann es noch einige Zeit dauern bis dieser sich bei ihnen meldet.
Mit freundlichen Grüßen
Die Polizei Pforzheim
Antwort auf meine Nachfrage, 9. August 2024

Antwort auf meine Nachfrage: 25. August 2024
Sehr geehrter Herr XXXXXX,
Da das Aktenzeichen mit OWV anfängt: Handelt es sich dann um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ?
Ist das dann so zu verstehen, dass Sie in dem Tatbestand keine Nötigung / Gefährdung sehen oder interpretiere ich das falsch ?
Wenn dem so ist, würde ich mich über eine Begründung freuen, warum diese Einschätzung erfolgt.
Mir liegt es fern, ihnen „auf die Nerven zu gehen“, ich freue mich allerdings über etwas Transparenz.
Viele Grüße
XXXXXXXXX

Nachfrage beim OA Pforzheim, 04.09.2024
Hallo Zusammen,
die Polizei Pforzheim hat mich am 04.09.2024 an Sie (die Stadt Pforzheim) verwiesen, bzgl. des Vorganges mit dem o.g. Aktenzeichen.
Können Sie mich bitte darüber informieren, wie der aktuelle Stand dieser Angelegenheit ist, bzw. wie es entschieden wurde ?
(Nachdem die Polizei offensichtlich diese Nötigung/Bedrohung ohnehin schon zum Kavaliersdelikt gemacht hat.)
Vielen Dank und viele Grüße
xxxxxxxx
Erneute Nachfrage von mir am 31.10.2024, da die letzte unbeantwortet blieb:
Hallo Zusammen,
könnte ich bitte eine Rückmeldung bekommen, wie es in dem Fall weiter geht ?
Viele Grüße
xxxxxxxxx

Fazit: Wenn Behörden auf diese Weise Hand in Hand arbeiten, haben Autofahrende nichts zu befürchten.
Die Rechte und die Sicherheit schwächeren Verkehrsteilnehmer spielen überhaupt keine Rolle. Da das nicht das erste Mal ist, könnte man auch andere Schlüsse ziehen, dass überlasse ich jedem selbst. Der Autofahrer kann der Polizei Pforzheim jedenfalls sehr dankbar sein.
Ohne mehrmalige Nachfrage hätte ich überhaupt nichts erfahren. Die Polizei und das OA hätten den Fall leise im Sand verlaufen lassen.
Ich habe im Nachgang mit recht direkten Worten und Vorwürfen das OA, sowie die Polizei mit dem Fall konfrontiert. Ich vermute, das OA hat sich daraufhin das erste Mal den Vorgang richtig durchgelesen und den Fall gestern an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, also das was eigentlich ursprünglich die Aufgabe der Polizei gewesen wäre.
Der Fall wurde durch die Staatsanwaltschaft eingestellt
Allerdings mit überraschenden Berechnungen, bzgl. der Abstände und einer passiven Drohung, dass man zu meinen Gunsten von einer Nötigung durch mich absehen würde, weil der Abstand gepasst haben muss.
Die Polizei hat die Straße auf 3,8m Breite vermessen, ich komme auf 3,4 zwischen den Fahrbahnbegrenzungslinien. Die Staatsanwaltschaft nimmt allerdings die je 50cm geschotterten, löchrigen Bereiche neben der Fahrbahn zur Berechnung hinzu. Das Fahrzeug wurde ohne Spiegel betrachtet (wir reden von Pickup-Spiegeln).
Also man hat sich sehr angestrengt, das möglichst schön zu rechnen. Es geht gerade so auf. Die Staatsanwaltschaft ist somit der Meinung, unbefestigte Bereiche mit Schotter und Schlaglöchern neben der Fahrbahn zu befahren, ist angemessen und entspricht somit einer angemessenen Fahrweise.
Man sagt ja immer: „So lange niemand getötet wird, passiert nichts.“ Leider gilt das für Pforzheim nicht, denn bei uns passiert auch nichts, wenn jemand getötet wird. Siehe Natenom und der neueste Fall, mit dem durch ein Autorennen getöteten Familienvater.
Der Fall hat mir keine Ruhe gelassen
Da mir der Fall keine Ruhe gelassen hat, war ich nochmal vor Ort, wegen Vermessung der Örtlichkeit. Tatsächlich komme ich heute auf eine Fahrbahnbreite von 3,60m zwischen den Begrenzungslinien. Ich vermute, die Straße ist teilweise unterschiedlich breit ist.
Aber gehen wir mal zugunsten der Staatsanwaltschaft von 3,6m aus.
Der angeblich „befestigte“ Bereich links neben der Fahrbahn, also dort, wo der Autofahrer beim Überholen ausweichen musste, ist 50 cm breit, inkl. der Begrenzungslinie (siehe Foto, die Linie ist leider fast nicht mehr zu erkennen).
Ich hab mal folgendes recherchiert: Die Staatsanwaltschaft sagt, er hätte den Bereich jenseits der Linie befahren dürfen, um zu Überholen. Der Bussgeldkatalog sagt:
TbNr. #105637 Sie überholten bei unklarer Verkehrslage, missachteten dabei die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/296) und gefährdeten dadurch Andere. (250 €, 🔵🔵 Punkte, 1 Monat Fahrverbot)
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) sagt:
Zeichen 295, Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen
Ge- oder Verbot
1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
Das sagt die StVO über den Seitenstreifen:
Rechtlich zählt er laut § 2 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht als Bestandteil der Fahrbahn. „Dabei gilt ein Seitenstreifen als befestigt, wenn es sich um eine asphaltierte oder gepflasterte Fläche neben der rechten Fahrbahn befindet. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen befestigten oder einen unbefestigten Seitenstreifen handelt. Dasselbe gilt auch für Grünflächen, die sich am Fahrbahnrand befinden.“
Die Rechnung der Staatsanwaltschaft geht also nicht auf, egal wie man es dreht:
Die Fahrbahn ist 3,60 breit – 0,75m Radfahrer – 2,10m Kraftfahrzeug – 0,75m Abstand zum Fahrbahnrand = 0 m Platz
Das heißt der Fahrer konnte nur eine Kollision vermeiden, indem er auf den ungefestigten Bereich neben der Fahrbahn ausgewichen wäre.
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