Der Tathergang: Vom Verkehrsverstoß zur versuchten Körperverletzung
Die Chronologie der Ereignisse lässt aufhorchen: Nach dem regelwidrigen Überholmanöver mit zu geringem Abstand stoppte der Autofahrer sein Fahrzeug wenige Sekunden später. Anstatt das Gespräch zu suchen, eskalierte er die Situation körperlich und brachte den Radfahrer zu Fall.
Aus Sicht der Verkehrssicherheit liegt hier eine besonders gefährliche Verhaltenskette vor: Zunächst die Gefährdung durch zu geringen Überholabstand – ein Verstoß, der bereits für sich genommen das Leben von Radfahrenden bedroht. Dann die bewusste Konfrontation, die in körperlicher Gewalt mündet. Genau solche Eskalationen tragen zu dem Unsicherheitsgefühl bei, das viele Menschen vom Radfahren abhält.
Mangels öffentlichen Interesses: Die Begründung der Staatsanwaltschaft
In ihrer Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2026 argumentiert die Staatsanwaltschaft Dresden, dass der Privatklageweg offenstehe (§§ 374, 376 StPO). Das Verfahren wurde gemäß § 43 OWiG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben.
![Das Bild zeigt einen offiziellen Brief der Staatsanwaltschaft Dresden, der mitteilt, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung eingestellt wurde. Das Bild zeigt einen Briefkopf der Staatsanwaltschaft Dresden, datiert vom 20. Januar 2026. Einige persönliche Informationen wie Name und Adresse des Empfängers sowie das Aktenzeichen wurden geschwärzt. Der Betreff des Briefes lautet "Ermittlungsverfahren gegen [geschwärzt] wegen Nötigung". Der Brieftext teilt dem Empfänger mit, dass die Staatsanwaltschaft entschieden hat, das Verfahren nicht weiter zu verfolgen, da kein öffentliches Interesse besteht und der Privatklageweg offensteht. Zudem wird das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abgegeben. Die Begründung führt aus, dass dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, am 20.09.2025 auf dem Seidnitzer Weg in Dresden einen Radfahrer mit zu wenig Seitenabstand überholt und ihn dann gestoßen zu haben. Dies stelle jedoch nur ein Privatklagedelikt dar, das nur bei öffentlichem Interesse von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird. Da der Rechtsfrieden nicht über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört sei und der Beschuldigte bisher straffrei war, bestehe kein Anlass für eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft. Am unteren Rand des Briefes befinden sich Kontaktdaten der Staatsanwaltschaft, darunter Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und Anschrift. Zudem werden Informationen zu gekennzeichneten Parkplätzen, Sprechzeiten und Verkehrsverbindungen angegeben. Der Brief liegt auf einer dunklen Oberfläche, wahrscheinlich einem Tisch oder einer anderen Unterlage. Das Papier ist leicht zerknittert, was darauf hindeutet, dass der Brief bereits geöffnet und gelesen wurde. Die Atmosphäre des Bildes ist formell und bürokratisch, da es sich um ein offizielles Dokument handelt. Die Stimmung kann für den Empfänger je nach Ausgangslage und Erwartungen entweder erleichternd oder enttäuschend sein.](https://www.keinoeffentlichesinteresse.org/wp-content/uploads/2026/02/037-Einstellung_s1_censored-768x1024.jpeg)

Die Begründung: Bei dem geschilderten Sachverhalt handele es sich „nur“ um ein Privatklagedelikt. Die öffentliche Klage sei nur dann geboten, wenn dies im öffentlichen Interesse liege (§ 376 StPO). Da der Geschädigte nicht in seinem Lebenskreis gestört sei und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstelle, sei eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten.
Der Beschuldigte sei bisher nicht in Erscheinung getreten und habe im Ermittlungsverfahren bekundet, dass ihm der Vorfall sehr leid tue. Er habe sich entschuldigt.
Verkehrssicherheit als gesellschaftliches Anliegen
Diese Einschätzung wirft fundamentale Fragen auf: Wann genau liegt ein öffentliches Interesse vor, wenn nicht bei der Kombination aus Verkehrsgefährdung und anschließender unvollendeter körperlicher Gewalt?
Die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden ist kein privates, sondern ein eminent öffentliches Anliegen. Jedes Jahr sterben in Deutschland Menschen im Straßenverkehr, viele davon Radfahrende, die von Kraftfahrzeugen zu eng überholt, geschnitten oder bedrängt werden. Wenn auf solche Gefährdungen auch noch körperliche Angriffe folgen, sollte dies eigentlich als Warnsignal verstanden werden.
Die Botschaft, die von solchen Einstellungen ausgeht, ist fatal: Wer Radfahrende gefährdet und anschließend körperlich angreifen will, muss mit keinen ernsthaften Konsequenzen rechnen – solange er sich hinterher entschuldigt und bisher nicht aufgefallen ist.
Der Privatklageweg: Eine unzumutbare Hürde
Theoretisch steht dem Geschädigten der Weg der Privatklage offen. Praktisch bedeutet dies jedoch:
- Eigenes finanzielles Risiko
- Zeitaufwändiges Verfahren
- Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung
- Psychische Belastung durch direkte Konfrontation mit dem Täter
- Keine Gewähr auf Erfolg
Für viele Betroffene ist dieser Weg unzumutbar. Die Staatsanwaltschaft verlagert damit faktisch die Verantwortung für die Durchsetzung grundlegender Verkehrssicherheit auf die Opfer.
Ein Muster mit System
Der Fall reiht sich ein in eine lange Liste ähnlicher Einstellungen. Immer wieder werden Verfahren gegen Autofahrer eingestellt, die Radfahrende gefährden – sei es durch zu dichtes Überholen, absichtliches Abdrängen oder wie in diesem Fall durch anschließende versuchte körperliche Gewalt.
Das Signal an gewaltbereite Verkehrsteilnehmende ist eindeutig: Das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen ist minimal. Das Signal an Radfahrende ist ebenso klar: Sie können nicht mit dem Schutz durch die Justiz rechnen.

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